Seit 1.7.2021 hat sich mit dem EU-OSS (One-Stop-Shop) Verfahren einiges für Online Händler und Onlineshop Betreiber geändert. Was Sie nun beachten müssen, können Sie im folgenden Artikel lesen.
Mit ein paar Schlagworten kann man zum EU-OSS (One-Stop-Shop) Verfahren sagen:
- Die Lieferschwelle entfällt
- Die Besteuerung erfolgt seit 1.7.2021 grundsätzlich im Empfängerland
Ich habe mich zu dem EU-OSS (One-Stop-Shop) Verfahren bei der österreichischen Wirtschaftskammer erkundigt, und möchte Ihnen dazu folgende Infos übergeben.
Quelle: WKO Österreich: https://www.wko.at/service/steuern/innergemeinschaftlicher-versandhandel.html
Bisher waren wir es ja gewohnt, dass beim B2C Versandhandel innerhalb der EU eine Lieferschwellen zwischen € 35.000 und € 100.000 in Kraft tritt. Bis zu dieser Schwelle konnte der Versandhändler beim Versand aus Österreich die österreichische Umsatzsteuer verrechnen.
Seit 1. Juli 2021 ist dieses System grundlegend geändert bzw. umgestellt worden: Ab dem ersten Euro, den Sie in einem EU-Land einnehmen, ist die Umsatzsteuer des Empfängerlandes zu entrichten. Für Kleinstunternehmen gibt es bis zu einem Versandhandelsumsatz bis € 10.000 innerhalb der gesamten EU eine Erleichterung. Somit bleibt es beim Kleinstunternehmer bei der österreichischen Umsatzsteuer. Wobei für diese Grenze Versandhandelsumsätze und auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen im B2C Bereich addiert werden.
Die ausländische Umsatzsteuer kann über EU-OSS (One-Stop-Shop) abgeführt werden. Hier ist eine Anmeldung über Finanz-Online möglich. Umfassende Informationen gibt es auf dem Unternehmensserviceportal usp.gv.at.
Für die Registrierung im OSS ist eine UID-Nummer erforderlich. Kleinunternehmer, die noch keine UID-Nummer haben, erhalten diese mit einem formlosen Antrag von ihrem Finanzamt. Als mögliche Alternative bleibt eine Registrierung im jeweiligen Kunden-/ Verbrauchermitgliedstaat.
Beachten Sie bitte: Es gibt nur die Möglichkeit alle Versandhandelsumsätze über EU – OSS abzurechnen. Bereits eine aufrechte Registrierung in einem anderen EU- Mitgliedstaat kann dazu führen, dass der EU – OSS für diesen Staat nicht genutzt werden kann. Um die Umsatzsteuer richtig berechnen und abführen zu können ist es notwendig, die jeweiligen Steuersätze in den Empfängerländern zu kennen. Diese können mit Hilfe der Zolltarifnummern der Produkte unter der oben angeführten Internet- Adresse ermittelt werden. Der Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr.
Mit einfachen Worten zusammengefasst: Der Onlineshop muss also pro EU-Land und pro Monat eine Gesamtsumme der verkauften Produkte erstellen. Diese Summen müssen pro EU-Land in Finanz-Online eingegeben werden. Daraus wird die, je nach EU-Land unterschiedliche und gesetzlich verpflichtende MwSt. berechnet.